Fortsetzung. Verhältniß der Vertreter der Dienst- herrschaften. Folgen eigenmächtigen Austritts aus dem Dienste. Annahme eigenmächtig ausgetretenen Gesindes. — 126 — § 93. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen anderen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Vorschrift § 90 Anwendung. # 94. Allenthalben, wo in gegenwärtigem Gesetze über die gegenseitigen Verhält- nisse der Dienstherrschaften und Dienstboten während des Dienstes (§§ 30 bis 65) und über die Ursachen der Aufhebung des Dienstvertrags (§§ 67 bis 93) der Dienstherrschaft gedacht ist, gelten diese Vorschriften auch von denjenigen Personen, welche im Hauswesen, oder in der Wirthschaft, oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der Dienstherr= schaft vertreten, z. B. „Verwalter“, „Vögte“, „Schafmeister“, „Wirthschafterinnen", „Haushälterinnen“ 2c. (vergl. § 9), insofern nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach ausschließlich auf die Person der Dienstherrschaften sich beziehen. # 95. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von der Polizeibehörde des Wohnortes der Dienstherrschaft zwangsweise in den Dienst zurück- zuführen, oder mit Geldstrafe bis zu 304 oder mit Haft bis zu acht Tagen zu bestrafen. Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurückführung in den Dienst ist nur innerhalb einer Woche nach dem eigenmächtigen Austritte des Dienstboten aus dem letzteren statthaft. Vor der Entschließung über den Antrag auf Zurückführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören. Sowohl dann, wenn die Herrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge stellt, als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, wenn diese infolge seines eigenmächtigen Austritts aus dem Dienste genöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten zu miethen oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter an- zunehmen, den etwa erforderlich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten. Die beschlossene Zurückführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. Die Kosten der zwangsweisen Zurückführung in den Dienst fallen dem schuldigen Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für dasselbe zu entrichten. § 96. Wer einen Dienstboten, von dem er weiß, oder bezüglich dessen er den Um- ständen nach annehmen mußte, daß er den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache eigenmächtig verlassen habe, bevor sich der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurückführung (8§ 95) er- ledigt hat, in Dienst oder Arbeit nimmt, ist mit Geldstrafe bis zu 100.4 zu bestrafen und außerdem zum Ersatze des der verlassenen Dienstherrschaft erwachsenen Schadens verpflichtet. Ingleichen ist zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet, wer das Gesinde verleitet hat, den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache zu verlassen.