— 142 — Artikel 9 § 3 kommt in Wegfall. Artikel 9 § 4 erhält die Bezeichnung § 3. Artikel 9 8 5 erhält die Bezeichnung § 4 und folgende Fassung: „Ist bei einem Vertrage, für den der Stempel von den Vertragschließenden antheilig zu entrichten ist, der eine Theil von der Stempelsteuer befreit, so wird der Stempel von der Hälfte der Vertragssumme berechnet. Hat der Befreite den Stempel zur alleinigen Berichtigung übernommen, so ist Stempel nicht zu erheben. Befinden sich auf einer am Vertragsabschlusse betheiligten Partei mehrere Personen, von denen nur einzelne von der Stempelsteuer befreit sind, so wird der Stempel von der ganzen Vertragssumme berechnet, der Antheil aber, welcher auf die befreiten Personen entfällt, vom Steuerbetrage abgesetzt. Die Bestimmung im zweiten Satze von Absatz 1 findet in diesem Falle keine Anwendung.“ Artikel 10 Absatz 1. Die Worte „zu der stempelpflichtigen Urkunde“ werden durch die Worte: ersetzt. „nach den Vorschriften dieses Gesetzes" Artikel 10 Absatz 2 fällt weg. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist; die Vollstreckung einer durch rechtskräftig gewordenen Strafbescheid auferlegten Strafe in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in das der letzte Tag der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fällt, oder in dem sich der Beschuldigte dem Strafbescheide unterworfen hat. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Verfolgung der Straf- that oder Beitreibung der Geldstrafe gerichtete amtliche Handlung."“