— 148 — Erfolgt aber eine Schenkung zur Vergeltung von Dienstleistungen, so ist der Werth der Dienstleistungen bei der Feststellung des Werthes der Schenkung außer Berücksichtigung zu lassen.“ Tarifposition 34, bisherige Unterabtheilung D erhält die Bezeichnung E und folgende Fassung: „K. Versicherungsverträge, sofern sie sich auf Personen, die in Sachsen auf— hältlich oder staatsangehörig sind, oder auf Gegenstände, die in Sachsen befindlich sind, oder auf sächsische Schiffe beziehen, und zwar a) Lebensversicherungsverträge 1/10 Prozent der versicherten Summe; b) Haftpflicht= und Unfallversicherungsverträge, gleichviel ob sich die Versicherung auf eine oder mehrere Personen erstreckt, eine Mark, und wenn die Versicherung nur auf einen 2 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum abgeschlossen worden ist, fünfzig Pfennige; F0) andere Versicherungsverträge mit Ausnahme der Hagel-, Vieh= und Trans- port-Versicherungsverträge 1/50 pro Mille der versicherten Summe. Bei Versicherungen, die auf eine mehr als ein- jährige Dauer abgeschlossen worden sind, wird der Stempel von dem durch Vervielfältigung der Versicherungssumme mit der Zahl der Jahre der Versicherungsdauer sich ergebenden Betrage berechnet und hierbei jedes angefangene Jahr voll in Ansatz gebracht, mindestens aber, dafern der auf diese Weise zu berechnende Betrag 150• übersteigt, oder in der Versicherungsurkunde keine Versicherungssumme beziffert ist, ein Stempel von 20 Pfennigen erhoben. Anmerkung. Der Agent, der die Versicherung vermittelt, gilt hinsichtlich der Stempelpflicht als Vertragschließender und haftet dem Staate für den vollen Stempelbetrag, welcher für den Versicherungsvertrag zu entrichten ist.“