— 169 — behältlich des Rückanspruchs an die eigentlich zur Entrichtung des Stempels Verpflichteten, zum Ersatze des nicht verwendeten Stempels verbunden. Uebrigens verfallen dieselben in eine Ordnungsstrafe nach Artikel 13. Artikel 13. Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der zum Vollzuge desselben Ordnungs- erlassenen Verfügungen wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 200 geahndet. strafen. Artikel 14. Zur Beitreibung von rückständigen Steuerbeträgen oder Geldstrafen darf ein Grund= Hülfs= und stück nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zwangsweise versteigert werden. rullsrin. Eine Umwandlung der auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, zu deren Bezahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in Freiheitsstrafen findet nicht statt. Alle eingehobenen Geldstrafen und Ersatzgelder sind in Stempelmarken zu den Akten Der Behörde, von welcher sie eingehoben worden sind, zu verwenden. Artikel 15. Die Stempelsteuer verjährt in fünf Jahren vom Ablaufe des Kalenderjahres, in Verjährung. welchem die Verwendung des Stempels hätte geschehen sollen, oder, wenn schon auf die Ermittelung und Beitreibung des Stempels gerichtete amtliche Handlungen vorgenommen worden sind, vom Ablaufe des Kalenderjahres an gerechnet, in welches die letzte amtliche Handlung fällt. Die Verjährung sichergestellter Stempelsteuerforderungen beginnt erst mit Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist. Artikel 16. Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, die Vollstreckung einer durch rechtskräftig gewordenen Strafbescheid auferlegten Strafe in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in das der letzte Tag der Frist für den Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung fällt, oder in dem sich der Beschuldigte dem Strafbescheide unterworfen hat. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Verfolgung der Strafthat oder Beitreibung der Geldstrafe gerichtete amtliche Handlung. Artikel 17. Die Haftpflicht für die Stempelsteuer, sowie für die durch den Steuerpflichtigen Haftpflicht der verursachten Kosten geht auf die Erben des Haftpflichtigen, soweit der Nachlaß reicht, über. Erben.