Kosten. Aufhebung älterer Be- stimmungen. Schluß- bestimmung. — 162 — Artikel 22. Die Verhandlungen und Ausfertigungen in Stempelsachen außerhalb des Rechts- wegs erfolgen kosten- und stempelfrei. Artikel 23. Das Mandat, die neue Einrichtung der Stempelsteuer betreffend, vom 1 1. Januar 1819 (für die Oberlausitz vom 12. August 1819) und das Mandat wegen Erläuterung einiger Stellen der die Stempelsteuer betreffenden Gesetze vom 4. September 1822, soweit sie den Schriften= und Werthstempel betreffen, sowie alle übrigen, diese beiden Gattungen der Stempelsteuer und die darauf bezüglichen Strafen und das für diese vor- geschriebene Verfahren betreffenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere alle Stempelbefreiungen, soweit sie mit dem Inhalte dieses Gesetzes und des Tarifs im Widerspruche stehen, sind aufgehoben. Artikel 24. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft. In Bezug auf alle vor diesem Tage ausgestellten Urkunden kommen noch die bis- herigen Bestimmungen zur Anwendung.