— 167 — Anmerkungen. a) Kaufverträge. Die bei Grundstückskäufen vereinbarten Naturalauszüge werden bei Berechnung des Stempels nicht berücksichtigt. Bei der käuflichen Ueberlassung von Grundstücken an Abkömmlinge wird derjenige Theil des Kaufpreises, welcher dem Uebernehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen wird, bei Berechnung des Stempels von der Kaufsumme in Abzug gebracht. b) Tauschverträge. Bei Tauschverträgen wird der Stempel nur nach dem Werthe der von einem der Ver— tragschließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und übernommenen Leistungen, und zwar nach denjenigen Gegenständen und Leistungen berechnet, welche den höchsten Werth haben. Werden jedoch sächsische Grundstücke und Gerechtigkeiten gegen außersächsische vertauscht, so wird der Stempel nach dem Werthe der ersteren in Verbindung mit den neben denselben etwa in Tausch gegebenen Leistungen berechnet. e) Pacht- und Miethverträge. Bei Pacht- und Miethverträgen ist der Betrag des Pacht- und Miethzinses einschließlich des Geldwerths vereinbarter Naturalleistungen innerhalb der bedungenen und in Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Vertragsdauer als Vertragssumme anzunehmen. Ist bei Pachtverträgen der Pachtzins nicht nach einer gewissen Summe bestimmt, sondern dergestalt festgesetzt, daß der Pächter die Gegenleistung für die ihm überlassenc Ausnutzung des Pachtobjekts in einem Theile der gezogenen Früchte oder des Werthes derselben oder nach einem in Geld ausgedrückten bestimmten Satze für eine gewisse Einheit wirklich gezogener Früchte zu bewirken hat, so ist der nach dem ungefähren und durchschnittlichen Werthe dieser Gegenleistungen auf die Dauer des Pachtes zu veranschlagende Betrag der Stempelberechnung zu Grunde zu legen. Schriftliche Verlängerungen der Pacht= und Miethverträge sind ohne Unterschied gleich neuen Verträgen stempelpflichtig. d) Schuldverschreibungen. Als Schuldverschreibungen im Sinne des Tarifs sind nur solche Urkunden anzusehen, welche die Verpflichtung zur Leistung einer Geldschuld betreffen. Bei der Stempelberechnung bleiben Nebenleistungen außer Ansatz. e) Vergleiche. Bei Vergleichen wird der Stempel nach dem Werthe der Leistung berechnet, auf welche sich die Parteien verglichen haben. I!) Auflassungen. Als Auflassung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die zur Begründung oder Uebertragung eines den Grundstücken gleichgestellten Rechts erforderliche Einigung der Getheiligten. B. Verbürgungen, Verpfändungen und andere Sicherheitsleistungen, soweit sie nicht unter C fallen, ½20 Prozent des Geldbetrags oder Werths, bis zu welchem Sicherheit geleistet wird, beziehungsweise des Geldwerths des Gegenstands, auf welchen die sicher- gestellte Forderung gerichtet ist. Im Falle der Unmöglichkeit, den Geld- werth dieser Forderung zu ermitteln, sowie in dem Falle, wo der Betrag oder Geldwerth des Gegenstands, mit welchem Sicherheit geleistet wird, geringer ist, als der Betrag oder Geldwerth der sichergestellten Forderung, ist der erstere für die Berechnung des Stempels maßgebend. Anmerkung. Weunn in einer und derselben Schrift, für eine und dieselbe Forderung, sei es durch dieselbe, sei es durch verschiedene Personen, eine mehrfache Sicherheit bestellt wird, so ist der Stempel nur einmal zu verwenden.