— 169 — a) Lebensversicherungsverträge 10 Prozent der versicherten Summe; b) Haftpflicht- und Unfallversicherungsverträge, gleichviel ob sich die Ver- sicherung auf eine oder mehrere Personen erstreckt, eine Mark, und wenn die Versicherung nur auf einen 2 Jahre nicht über- steigenden Zeitraum abgeschlossen worden ist, fünfzig Pfennige; F) andere Versicherungsverträge, mit Ausnahme der Hagel-, Vieh= und Transportversicherungsverträge, ½% pro Mille der versicherten Summe. Bei Versicherungen, die auf eine mehr als einjährige Dauer abgeschlossen worden sind, wird der Stempel von dem durch Vervielfältigung der Versicherungssumme mit der Zahl der Jahre der Versicherungsdauer sich ergebenden Betrage berechnet und hierbei jedes angefangene Jahr voll in Ansatz gebracht, mindestens aber, dafern der auf diese Weise zu berechnende Betrag 160 4 über— steigt, oder in der Versicherungsurkunde keine Versicherungssumme beziffert ist, ein Stempel von 20 Pfennigen erhoben. Anmerkung. Der Agent, der die Versicherung vermittelt, gilt hinsichtlich der Stempelpflicht als Ver- tragschließender und haftet dem Staate für den vollen Stempelbetrag, welcher für den Ver- sicherungsvertrag zu entrichten ist. F. Befreiungen. Von dem für Verträge geordneten Stempel sind befreit: 1. Kauf-, Mieth= und Pachtverträge, Abtretungen, Schenkungen sowie Auflassungen, die außersächsische Grundstücke oder diesen gleichgestellte Rechte betreffen, ingleichen Tauschverträge über solche, wenn die beiderseitigen Tauschobjekte außerhalb Landes liegen, 2. Abtretungen und Auflassungen, welche nur zur Erfüllung eines Rechtsgeschäfts erfolgen, für welches der Werthsstempel bereits ent- richtet worden ist, 3. Kauf= und Tauschverträge über Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte insoweit, als vom Werthe des Gegenstands derselben bereits bei der Auflassung der Werthsstempel entrichtet worden ist,