— 171 — 14. Abtretungen und Auflassungen, welche anläßlich der Errichtung, Er— weiterung, Beschränkung oder Auflösung eines Gesellschaftsverhält— nisses zwischen den an diesen betheiligten Personen erfolgen, 15. Schenkungen zur Begründung von Familienanwartschaften oder Familienstiftungen, 16. Schenkungen unter Lebenden, deren Vollziehung bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist, Schuldverschreibungen für sächsische, zur Ausgabe von Pfandbriefen auf den Inhaber ermächtigte Kreditinstitute und Korporationen über die Aufnahme hypothekarischer Darlehne auf land= und forstwirth- schaftlich benutzte Liegenschaften innerhalb Sachsens hinsichtlich des Schuldverschreibungsstempels, dafern auf Grund dieser Schuld- verschreibungen reichsstempelpflichtige Pfandbriefe auf den Inhaber demnächst ausgereicht werden, 18. Schuldverschreibungen über die Aufnahme hypothekarischer Darlehne gemeinnütziger Unternehmungen, für welche von den letzteren dem Reichsstempel unterliegende Inhaberpapiere ausgegeben werden, hinsichtlich des Schuldverschreibungsstempels, soweit diese Befreiung auf Grund besonderer Entschließung des Finanzministeriums be- willigt wird. 1 – Anmerkung. Die in Vorstehendem geordneten Befreiungen kommen insoweit, als nicht das Vor- handensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben aus dem Inhalte der Urkunde ohne weiteres ersichtlich ist, nur zur Anwendung, wenn derjenige, welcher die Befreiung in Anspruch nimmt, das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Eintritt derselben erweislich macht. Geschieht letzteres erst nach bereits erfolgter Verwendung des Stempels, so wird der zu Unrecht erhobene Stempelbetrag zurückerstattet. Die Zurückerstattung kann indessen nach Ablauf von 6 Monaten von der Stempelverwendung an gerechnet nicht mehr beansprucht werden. 35. Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, wenn sie bei Gericht oder einer anderen Behörde vorgelegt oder eingereicht oder behördlich oder notariell ausgenommen oder anerkannt werden, 1 Mark. Stempelfrei sind Nachvollmachten, ingleichen Vollmachten, durch welche jemand bloß zur Empfangnahme von Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken ermächtigt wird. 36. Wechselproteste 1 Mark. 1898. 27