— 174 — Nr. 66. Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Staatsdiener; vom 8. Juni 1898. Waon, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. rc. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: & 1. Die Verpflichtung der Staatsdiener zur Kautionsleistung nach §#7 Absatz 9 des Gesetzes, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 169) wird aufgehoben. #2. Ueber die Rückgabe der Kautionen wird das Nähere durch Verordnung bestimmt. Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kau- tionen verhaftet. Ihre Rückgabe wird in Höhe der Ansprüche ausgesetzt, bis über diese endgültig ent- schieden ist. Gegeben zu Dresden am 8. Juni 1898. 6— Albert. Georg von Metzsch. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbelr & Sobne, Dresden.