— 179 — Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind (§ 28). (6) In Zügen, die sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt werden. (7) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist er sorgfältig zu untersuchen, wobei darauf zu achten ist, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen- setzung des Zuges, und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 8 40. (2) Eines der am Schlusse eines Zuges anzubringenden Signale muß auch nach vorn sichtbar sein. § 46. Signale für die Ein= und Ausfahrt der Zige. (1) In der Ruhestellung müssen die Ein= und Ausfahrtsignale „Halt“ zeigen. Sie sind nur für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt zu öffnen. (2) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu durchfahren hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§ 10). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind, so lange das Fahrsignal gegeben ist. (3) Das Einfahrtsignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations- beamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich sein. (4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel vorzuschreiben; ebenso für in Nebengleisen liegende Weichen, soweit es die Sicherung der Zugfahrten auf den Hauptgleisen erfordert.