— 187 — Nr. 71. Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht vom 22. November 1850 betreffend; vom 21. Juni 1898. Wn, Albert, von GCOTTE Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. 20. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, den § 24 des Gesetzes, das Vereins= und Versammlungesrecht betreffend, vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 264) durch folgende Bestimmung in Artikel! zu ersetzen und dem Gesetze noch einige Vorschriften einzufügen. Artikel l. & 24. Die Verbindung von Vereinen unter einander ist zulässig. Politische Vereine dürfen mit außerdeutschen Vereinen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern in Verbindung treten. Artikel II. Nach § 1 werden als § 1# folgende Bestimmungen eingefügt: & 1a. Minderjährigen ist die Theilnahme an Versammlungen, welche politischen Zwecken dienen, verboten. Die Veranstalter oder Leiter einer solchen Versammlung sind gehalten, die Auf- forderung, sich zu entfernen, an die etwa anwesenden Minderjährigen zu richten und nach Befinden auf Verlangen der Abgeordneten der Polizeibehörde diese Aufforderung zu wiederholen. Artikel III. In § 23 wird vor die Zahl „4" die Zahl „1½¼ eingesetzt. Artikel IV. Nach § 33 wird als § 33 a nachstehende Vorschrift eingeschoben: # BB aZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1a werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder Haft bis zu sechs Wochen geahndet. Artikel V. In § 34 werden Wort und Zahl „und 33“ mit folgendem Wort und Zahlen „33 und 33 a“ vertauscht.