— 188 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 21. Juni 1898. Albert. Georg von Metzsch. Nr. 72. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügelcholera betreffend; vom 22. Juni 1898. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 911) gemäß des § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 23. Juni 1880 Unterdrückung von Viehseuchen, vom 1.Mai 1894 für das Gebiet des Königreichs Sachsen vom 1. Juli dieses Jahres ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeige- pflicht eingeführt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes verordnet: & 1. Alle in das Königreich Sachsen eingeführten und zu Handelszwecken, ins- besondere zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Gänse, dürfen erst dann verkauft werden, wenn dieselben, laut Zeugniß des zuständigen Bezirksthierarztes, während einer Beobachtungsdauer von 3 Tagen sich frei von der Geflügelcholera erwiesen haben. Vor Ertheilung des bezirksthierärztlichen Gesundheitszeugnisses ist ein Umhertreiben der Gänse im Lande verboten und der Wechsel des Standortes des betreffenden Trans- portes nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksthierarztes gestattet. Die Händler sind verpflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung der Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Besitzer von Gast= oder Privatställen, in welchen die Gänse untergebracht werden. Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszustellen und sodann ungesäumt behufs Untersuchung der Gänse dem Bezirksthierarzte schriftlich Mittheilung zu machen. In letzterer muß der Tag der Einstellung und die Zahl der Gänse mit angegeben sein.