Zu §§ 1784, 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beamte und Geistliche als Vormünder 2c. Zu §§ 1849 flg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gemeinde- waisenrath. Zu Art. 139 des Einführungs- gesetzes. Erbricht von Anstalten. — 198 — den Umfang und die Dauer der Bevormundung getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. § 40. Beamte und Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft sowie zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Genehmigung der Dienstbehörde. Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fort- führung des Amtes als Gegenvormund, Pfleger, Beistand. Die Genehmigung kann jederzeit zurückgenommen werden. Auf Beamte, die im Ehrenamte stehen oder ausschließlich auf den Bezug von Ge- bühren angewiesen sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung. Zur Fortführung einer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Vormundschaft oder Pflegschaft ist die Genehmigung nicht erforderlich. Die für die unentgeltliche Führung des Amtes als Vormund, Gegenvormund, Pfleger oder Beistand geltenden Vorschriften bleiben unberührt. # 41. Die Einrichtung des Gemeindewaisenraths wird durch Verordnung bestimmt. *. Stirbt in einer Landes-Irrenanstalt ein Kranker, der zu längerer Verpfleg- ung aufgenommen oder beibehalten war, ohne Hinterlassung von Erben der ersten oder zweiten Ordnung oder von Voreltern, so ist der Fiskus, wenn der Kranke die letzten vier Jahre vor seinem Tode in einer solchen Anstalt zugebracht hat, zur Hälfte, bei kürzerer Dauer des Aufenthalts zu einem Dritttheile der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Dies gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte nach den Vorschriften des Bürger- lichen Gesetzbuchs Alleinerbe sein würde. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kranke, für die etwas anderes ver- einbart ist, sowie auf Pensionäre, die nach dem Inkrafttreten des mit der Verordnung vom 31. Juli 189 3 im Auszuge veröffentlichten Regulativs für die Unterbringung in eine Landes-Heil= und Pflegeanstalt für Geisteskranke (G.= u. V.-Bl. S. 161 flg.) auf- genommen worden sind. 43. Stirbt in einem Ortsarmen-, Ortskranken= oder Ortswaisenhaus oder in einer Bezirksanstalt dieser Art eine Person, deren Aufnahme unentgeltlich erfolgen mußte, so steht der juristischen Person, der die Anstalt gehört, ein gleiches gesetzliches Erbrecht wie dem Fiskus nach § 42 zu.