199 ä44. Sovweit der Fiskus oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes nach den §§ 42, 43 erbberechtigt sind, haben sie zugleich einen Pflichttheilsanspruch in Höhe des Werthes ihres gesetzlichen Erbtheils. 45. Hat, abgesehen von den Fällen der §§ 42, 43, eine juristische Person gegenüber Personen, die in einer ihr gehörenden Versorgungs= oder Heilanstalt verstorben sind, auf Grund der von der zuständigen staatlichen Behörde aufgestellten oder bestätigten Satzung ein gesetzliches Erbrecht, so kann das Erbrecht nur geltend gemacht werden, wenn der Erblasser oder dessen Vertreter vor der Aufnahme gerichtlich zu Protokoll anerkannt hat, daß er von dem Erbrechte Kenntniß habe. 46. Der Richter kann an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, deren Zuziehung im § 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben ist, eine Orts- gerichtsperson als Urkundsperson zuziehen. Auf die Ortsgerichtsperson finden die Vorschriften der §§ 2234 bis 2236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. & 47. Für die Errichtung eines Testaments im Falle des § 2249 des Bürger- lichen Gesetzbuchs kann das Justizministerium an Stelle des Vorstehers oder neben dem Vorsteher eine für den Bezirk, in welchem sich der Erblasser aufhält, bestellte Orts- gerichtsperson für zuständig erklären. &# 48. Soll für ein zu einem Nachlasse gehörendes Grundstück oder für ein zu einem Nachlasse gehörendes Recht, für das die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- schriften gelten, einer von mehreren Erben als Eigenthümer oder Berechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der hierauf gerichteten Einigung der Erben ein Zeugniß des Nachlaßgerichts. Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Er- theilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Erben vor dem Nachlaß- gerichte zu Protokoll gegeben worden sind. 649. Von der Beobachtung der auf die religiöse Erziehung der Kinder sich be- ziehenden Vorschriften des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses und die religiöse Erziehung der von Eltern solcher verschiedener Konfessionen erzeugten Kinder betreffend, vom 1. November 1836 (G.= u. V.-Bl. S. 299 flg.) kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in dringen- den Fällen ausnahmsweise eine Befreiung eintreten lassen. Das Ministerium hat zuvor die Erziehungsberechtigten sowie nach Befinden nahe Verwandte des Kindes und, falls das Kind unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, das Vormundschaftsgericht zu hören. 898. 31 Zu Art. 149 des Einführungs- gesetzes. Urkunds- personen bei Verfügung von Todeswegen. Zu Art. 150 des Einführungs- gesetzes. Testament vor Ortsgerichts- personen. Zu § 99 der Grundbuch- ordnung. Zeugniß des Nachlaß- gerichts. Zu Art. 134 des Einführungs- gesetzes. Religiöse Erziehung der Kinder.