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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1898. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 209.— 
Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betr. S. 215. — Nr. 79. Verordnung zur 
Ausführung des § 4 des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. 
S. 221. 
  
Nr. 77. Gesetz, 
die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
betreffend:; 
vom 1. Juni 1898. 
Wa3, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. t. t. 
haben die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau beschlossen und 
verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Die nachstehenden Thiergattungen, als: 
Rindvieh, 
Schweine, 
Schafe, 
Ziegen, 
Pferde und 
Hunde 
unterliegen im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen der Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau durch verpflichtete Fleischteschauer. Ausgenommen hiervon sind 
nur saugende Ferkel, Lämmer und Zickel. 
#6é#2. Das von außerhalb des sächsischen Staatsgebiets geschlachteten Thieren der in 
§ 1 bezeichneten Art herrührende, in eine Gemeinde oder einen Gutsbezirk eingeführte 
  
Ausgegeben zu Dresden den 20. Juli 1898. 33