— 209 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 10. Stück vom Jahre 1898. Inhalt: Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 209.— Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betr. S. 215. — Nr. 79. Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 221. Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend:; vom 1. Juni 1898. Wa3, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen ꝛc. t. t. haben die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau beschlossen und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: & 1. Die nachstehenden Thiergattungen, als: Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde unterliegen im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen der Schlacht- vieh= und Fleischbeschau durch verpflichtete Fleischteschauer. Ausgenommen hiervon sind nur saugende Ferkel, Lämmer und Zickel. #6é#2. Das von außerhalb des sächsischen Staatsgebiets geschlachteten Thieren der in § 1 bezeichneten Art herrührende, in eine Gemeinde oder einen Gutsbezirk eingeführte Ausgegeben zu Dresden den 20. Juli 1898. 33