— 215 — Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; vom 2. Juni 1808. Wag, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen 2. 12 ꝛc. haben im Anschlusse an die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau die Einrichtung einer staatlichen Schlachtviehversicherung für nöthig befunden und ver— ordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: & 1. Die im Staatsgebiete befindlichen Rinder und Schweine im Alter von drei Monaten aufwärts sind bei der staatlichen Viehversicherungsanstalt gegen diejenigen Ver- luste versichert, welche nach der Schlachtung der Thiere durch Ungenießbarkeits= oder Minderwerthserklärung des Fleisches bei der Fleischbeschau entstehen. Ausgeschlossen von dieser Versicherung sind: 1. diejenigen Thiere, welche bereits im lebenden Zustande als zur menschlichen Nahr- ung ungeeignet sich darstellen, 2. diejenigen Thiere, betreffs deren auf Grund reichs= oder landesgesetzlicher Vor- schriften Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, 3. diejenigen Thiere, welche innerhalb des Zeitraumes von einem Monate vor der Schlachtung aus einem außersächsischen Staate eingeführt worden sind. #& 2. Die in § 1 bezeichneten Verluste bestehen in dem Unterschiede, welcher sich ergiebt, wenn man den thatsächlichen Werth des geschlachteten Thieres von dem Werthe abzieht, welcher auf Grund des Schlachtgewichtes und eines in regelmäßigen Zwischen- räumen festzusetzenden durchschnittlichen Marktpreises für das Kilogramm Schlachtgewicht der verschiedenen Thiergattungen ermittelt wird (§ 8 Absatz 2). Die Verluste werden nach 80 Prozent demjenigen vergütet, der zur Zeit der Schlachtung des Thieres in dessen Besitze sich befindet. Der durch Ungenießbarkeitserklärung einzelner Organe entstehende Verlust wird nicht vergütet. 6#3. Die Versicherung der Schlachtthiere bei privaten Versicherungsanstalten und Genossenschaften ist nur gegen Verluste, für welche die Landesanstalt Entschädigung nicht gewährt, zulässig. Ebenso dürfen Gemeinden, in denen öffentliche Schlachthäuser bestehen, das dort zum Schlachten gebrachte Vieh dem Versicherungszwange nur insoweit unterstellen, als nach