— 216 — den Bestimmungen dieses Gesetzes für Verluste an dem Vieh Entschädigung nicht ge— währt wird. &# 4. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg, a) wenn der Versicherte sich weigert, die an Dritte auf Grund besonderer Rechtstitel ihm zustehenden Entschädigungsansprüche nach Höhe der ihm von der Versicher- ungsanstalt zu gewährenden Entschädigung an diese abzutreten, b) in den Fällen, in denen das Fleisch wegen Tuberkulose für ungenießbar oder minderwerthig erklärt worden ist, wenn nicht das betreffende Rind während der letzten neun Monate, das betreffende Schwein nicht während der letzten sechs Monate vor der Schlachtung, jüngere Thiere aber von der Geburt an sich un- unterbrochen im sächsischen Staatsgebiete befunden haben. Der Anspruch kann ferner ganz oder theilweise zurückgewiesen werden, wenn die Krankheit, welche Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwerthserklärung des Fleisches gegeben hat, nachweislich vom Besitzer absichtlich oder durch grobes Verschulden verursacht oder nicht behoben worden ist. 85. Für die Versicherung des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Viehes haben die Be- sitzer vor der Schlachtung des einzelnen Stücks an die durch Verordnung zu bestimmende Stelle Beiträge zu entrichten, deren Höhe für die hauptsächlichsten Gattungen von Schlachtvieh alljährlich nach der Höhe der im Laufe des Vorjahres für diese einzelnen Viehgattungen gezahlten Entschädigungen, im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes schätzungsweise vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Versicherungs- anstalt festgesetzt wird. Bestreitet ein schlachtender Viehbesitzer die Versicherungspflicht des Schlachtstückes, so hat er den festgesetzten Versicherungsbeitrag zwar trotzdem vor der Schlachtung zu erlegen, aber zur Vermeidung des Verlustes seinen Anspruch aus Rückerstattung des Beitrags bei Erlegung desselben unter Angabe der begründenden Thatsachen bei der Er- hebungsstelle anzumelden. Ueber diesen Anspruch entscheidet die Gemeindebehörde des Schlachtortes. Gegen deren Entscheidung steht dem Betheiligten die zu Vermeidung des Ausschlusses binnen 24 Stunden von der Eröffnung an zu erhebende Beschwerde zu. Ueber diese entscheidet der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt (§ 12) endgültig. 6. Elhebt der Besitzer eines geschlachteten Thieres auf Grund von § 1 auf Ent- schädigung Anspruch, so hat er denselben zu Vermeidung des Ausschlusses längstens binnen 24 Stunden, nachdem die Ungenießbarkeit des Fleisches festgestellt oder solches für minderwerthig erklärt worden ist, bei der Gemeindebehörde des Schlachtortes an- zumelden.