— 1 — □— — 224 — beschauer ausgestellt. Zensuren werden nicht ertheilt. Ein Recht auf Anstellung als Laienfleischbeschauer wird durch Ablegung der Prüfung nicht erworben. . Die Wiederholung der Prüfung darf erst nach Ablauf von 4 Wochen und im ganzen nur zweimal stattfinden. Ob hierbei auch eine Wiederholung der Aus— bildung zu fordern sei, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Prüfungs— kommission ab. Auch bei Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist die in Punkt 13 geordnete Gebühr einzuzahlen. mDie Prüfungskommission ist ermächtigt, bezüglich der bisher schon als Fleischbeschauer thätig gewesenen Personen von der Beibringung des Zeugnisses über ihre Aus- bildung nach Maßgabe dieser Verordnung abzusehen, wenn der Prüfling ein von der Ortsbehörde ausgestelltes und vom Bezirksthierarzt bestätigtes Zeugniß über befriedigende Leistungen auf dem Gebiete der Fleischbeschau beibringt. Die Ausfsicht über die Ausbildung und Prüfung der Laienfleischbeschauer steht der Kommission für das Veterinärwesen zu. Dieselbe hat insbesondere auch auf Beschwerden über Entschließungen der Prüfungskommission und über Verweigerung der Zulassung zur Ausbildung zu entscheiden. mDarüber, ob Personen, welche bereits jetzt als Fleischbeschauer angestellt sind, die Ablegung der Prüfung zu erlassen sei oder ob die Ausbildung an einem anderen, als der in Punkt 2 gedachten Schlachthöfe, als zur Zulassung der Prüfung aus- reichend angesehen werden dürfe, bleibt die Entschließung dem Ministerium des Innern für den einzelnen Fall vorbehalten. Dresden, am 24. Juni 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Druck und Verlagz der Künigl. Hoftuchdruckeren von C. C. Meinbeld # Söbne, Dresden. Zeibig.