Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1898. — — — — n Inhalt: Nr. 80. Verordnung, die Bezeichnung des Gewichts verpackter Münzen betr. S. 225. — JNr. S1. Verordnung, eine Abänderung der auf die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörigen Gegenständen 2c. auf der Elbe bezüglichen Verordnung vom 11. Mai 1897 betr. S. 226. — Nr. 82. Bekanntmachung über die Rangstellung der Brandversicherungs-Oberinspektoren. S. 227. — JNr. 83. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Herlasgrün betr. S. 227. — Nr. 84. Bekanntmachung, das Außerkrafttreten des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Zollverein und Großbritannien sowie des zwischen den Zollvereinsstaaten und Großbritannien abgeschlossenen Schiffahrts- vertrags betr. S. 228. — Nr. 85. Verordnung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betr. S. 229. — Nr. 86. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Bahnanlagen in Leipzig- Anger-Crottendorf und in Leutzsch betr. S. 230. — Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grund- eigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Ostrau betr. S. 231. — Nr. 88. Verordnung, die Namens- angaben der Bauberren und Bauleiter bei Neubauten betr. S. 232. — Nr. 89. Bekanntmachung , eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Jacobiwerk in Meißen“ betr. S. 233. Nr. 80. Verordnung, die Bezeichnung des Gewichts verpackter Münzen betreffend; vom 22. Juli 1898. D. von den Reichsbehörden beabsichtigt wird, das Gewicht der in Beuteln und Rollen verpackten Reichsmünzen künftig ausschließlich in Kilogrammen und Grammen (Dezimal- stellen) bezeichnen zu lassen, wird hiermit Folgendes verordnet: Die Verordnung sämmtlicher Ministerien, die Gewichtsbezeichnung des ver- packten Geldes betreffend, vom 28. Dezember 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 469) wird aufgehoben und die Bestimmung in § 2 unter b der Verordnung sämmt- licher Ministerien, die Geldverpackung bei den Staats= und anderen öffentlichen Ausgegeben zu Dresden den 10. September 1898. 35