— 231 — 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf die obenbezeichneten Anlagen in Anwendung zu bringen. # 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 3. Von den bezeichneten Anlagen werden die Fluren Leipzig-Anger, Leipzig-Reudnitz und beziehentlich Lieutsch betroffen. Dresden, am 17. August 1898. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. Effler. Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Ostrau betreffend; vom 19. August 1898. □ Om Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnlinie Riesa-Chemnitz macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs Ostrau und im Zusammen- hange hiermit Verlegung der Oschatz-Nossener Straße erforderlich. Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt: