— 241 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 13. Stück vom Jahre 1898 —...——————— — — Jnhalt: Nr. 95. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1866, das Besugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 241. — Nr. 96. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien detr. S. 242. — Nr. 97. Verordnung, betr. die Beschaffenheit der Mischcylinder an den Apparaten zur Fabrikation von künstlichen Mineralwässern. S. 249. — Nr. 98. Bekanntmachung, die Erweiterung der Befugnisse der Aichämter Zwickau und Oschatz betr. S. 249. — Berichtigung. S. 250. Nr. 95. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 11. Oktober 1898. In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bestimmt, daß der Direktor des Oberhüttenamtes und der Oberdirektor der Königlichen Erz- bergwerke sowie deren Stellvertreter, ferner die Direktoren der Königlichen Porzellanmanufaktur, des Königlichen Steinkohlen- werkes und des Königlichen Blaufarbenwerkes, ingleichen die Berginspektoren und deren Assistenten ——— Ausgegeben zu Dresden den 21. November 1898. 39