— 244 — der Mittagspause mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden. An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von neun Uhr abends bis viereinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf- einhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von zwölf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage aber von zehn Stunden nicht überschreiten. Nach längstens vier Stunden ist die Beschäftigung durch eine Pause zu unterbrechen. Dabei muß die Dauer der Mittagspause mindestens eine Stunde, die der übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen. Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend- liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898 sowie aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.