— 246 — Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Betriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 3. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von neun Uhr abends bis viereinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfein- halb Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. 4. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an den Arbeitsstätten, an welchen jugend- liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen Auszug aus den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1898 sowie aus den Vorschriften der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.