— 261 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 14. Stück vom Jahre 1898. l Inhalt: Nr. 99. Verordnung, die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen betr. S. 251. — Nr. 100. Bekanntmachung, die Einführung einer Verwaltungsordnung der Staatseisenbahnen betr. S. 254. — Nr. 101. Bekanntmachung, einige Abänderungen der Hofrangordnung betr. S. 262. Nr. 99. Verordnung, die Bestrafung eisenbahnpolizeilicher Uebertretungen betreffend; vom 15. Oktober 1898. A# Grund des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87 flg.) wird Folgendes verordnet: & 1. (I.) Die staatlichen Eisenbahn-Betriebsdirektionen sind als Bahn-Polizei- behörden befugt, wegen bahnpolizeilicher Uebertretungen, insbesondere wegen der nach § 62 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und nach § 45 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen Straf- verfügungen nach Maßgabe von § 1 des oben erwähnten Gesetzes zu erlassen. (2.) In der Regel hat diejenige Eisenbahn-Betriebsdirektion die Strafverfügung zu erlassen, in deren Bezirk die Uebertretung begangen wurde. Ist der Beschuldigte im Bezirke einer anderen Eisenbahn-Betriebsdirektion wohnhaft, so ist jedoch auch diese zur Verfolgung und Bestrafung der Uebertretung berechtigt. Die betheiligten Betriebs- direktionen haben sich erforderlichenfalls darüber zu verständigen, welche von ihnen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Strafverfolgung in die Hand nehmen soll. (3.) § 5 der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, vom 16. November 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 423) findet nur noch Anwendung, sofern es sich um Uebertretungen handelt, die im Bereiche einer nicht in der Verwaltung des sächsischen Staates befindlichen Eisenbahn vorgekommen sind. 6#2. (1.) Zur Feststellung des Thatbestandes sind die in § 1 gedachten Behörden befugt, entweder selbst Vernehmungen des Beschuldigten sowie von Zeugen und Sach- Ausgegeben zu Dresden den 5. Dezember 1898. 41