— 263 — b) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entschließung des Finanz-Ministeriums angerufen wird. (2.) In den Fällen a und b sind die Akten dem Finanz-Ministerium zur weiteren Behandlung der Sache vorzulegen. & 7. (1.) Die Zwangsvollstreckung wegen der erkannten Geldstrafen sowie wegen der Kosten richtet sich nach dem Gesetze, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84 flg.) und nach den in Bezug auf die Handhabung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. (2.) Zur Ausführung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen der Zahlungspflichtigen sind die in § 1 gegenwärtiger Verordnung genannten Behörden als Vollstreckungsbehörden befugt, sich der bei den Bezirkssteuer-Einnahmen oder bei den Amts- gerichten oder für einzelne Gemeindebezirke besonders bestellten Verwaltungsvollstreckungs- beamten in der hierfür vorgeschriebenen Weise zu bedienen. 6& 8. Wegen Vollstreckung der in Bahnpolizeistrafsachen erkannten oder an die Stelle der Geldstrafen tretenden Haftstrafen ist das für die Strafvollstreckung zuständige Amtsgericht anzugehen. Eine Erstattung der durch die Strafvollstreckung entstehenden Kosten an letzteres findet nicht statt. Die Einziehung der Strafvollstreckungskosten vom Zahlungspflichtigen bleibt dem Amtsgerichte überlassen. 69. Für das gesammte Verfahren dürfen von dem Beschuldigten nur eingezogen werden: a) Postgebühren; b) die Kosten der Beitreibung der Geldstrafen nach den für das Vollstreckungs- verfahren wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen bestimmten Kostensätzen; F0) die Haft= und Transportkosten, die durch Vollstreckung der Haft entstehen. 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Dresden, am 15. Oktober 1898. Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. Schurig. v. Metzsch. v. Watzdorf. Wunderlich. 4