— 2567 — b) in Rechtsstreitigkeiten, für welche die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig sind; c) in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, des Arrestes und der einstweiligen Verfügung ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes; 4) in Enteignungs= und den damit zusammenhängenden Grundbuchsangelegenheiten; ferner auch insoweit, als solche Geschäfte außerhalb des Enteignungsverfahrens vorkommen, und zwar den Abschluß der bezüglichen obligatorischen wie ding- lichen Verträge anlangend; e) bei dem An= oder Verkauf und Tausch von Grundstücken; l) bei der Bestellung und dem Erwerbe von Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstigen Rechten an fremden Sachen und bei der Verzichtleistung auf solche Rechte; 8) bei der Regulirung aller nachbarrechtlicher Verhältnisse, insbesondere der aus einem Ueberbau und aus Nothwegen entstehenden, und bei der Berichtigung von Grundstücksgrenzen; h) bei der Entgegennahme von Benachrichtigungen über Einträge in die Grund= und Hypothekenbücher in Grundbuchsangelegenheiten aller Arten. (4.) Die Generaldirektion ist auch befugt, für die in Absatz 3 bezeichneten An- gelegenheiten Prozeß= und andere Bevollmächtigte zu ernennen. 84. Beschwerden über die Generaldirektion. Ueber die gegen Verfügungen und Beschlüsse der Generaldirektion erhobenen Be— schwerden und sonstigen Rechtsmittel entscheidet das Finanz-Ministerium. 5. Verfassung der Generaldirektion. (1.) Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen besteht aus dem Vorsitzenden (Generaldirektor), einem Stellvertreter desselben und der erforderlichen Anzahl von Mit- gliedern und Hülfsarbeitern. (2.) Sie zerfällt in vier Abtheilungen: I. Allgemeine Verwaltungs-Abtheilung, II. Verkehrs-Abtheilung, III. Betriebstechnische Abtheilung, IV. Neubau-Abtheilung. (3.) Die Verfassung ist büreaukratisch. Lediglich in folgenden Fällen ist die Ent- scheidung auf Grund kollegialer Entschließung zu fassen: