— 259 — c) die Hauptbuchhalterei, d) das Büreau für Arbeiterversicherung, e) das Revisionsbüreau (nur disziplinell unterstellt), l) die Verkehrskontrole I (für Angelegenheiten des Personenverkehrs), 2) die Verkehrskontrole II (für Angelegenheiten des Güterverkehrs), h) die Wagenkontrole, i) das Verkehrsbüreau, k) die Wirthschafts-Hauptverwaltung, 1) das Statistische Büreau, im) das Betriebsrechnungsbüreau. (2.) Für die Revision der Stations= und Güterkassen und der Materialien stehen der Generaldirektion Kassenrevisoren und Materialrevisoren zur Verfügung. 88. Betriebs= und bantechnische Dienststellen. (I.) Für die Ausführung und Ueberwachung des Dienstes nach den Allgemeinen Bestimmungen und den Anordnungen der Generaldirektion sowie in unmittelbarer Unter- ordnung unter sie sind für die einzelnen Bezirke des Staatsbahnbereichs a) Eisenbahn-Betriebsdirektionen (§ 9), b) Eisenbahn-Maschineninspektionen (8 12), ) lEienkahn-Taerrapheninspeittnen (§ 13), d) Eisenbahn-Werkstätteninspektionen (§ 14) eingerichtet. (2.) Die Eisenbahn-Bauinspektionen (§ 10) und die Bahnverwaltereien (8§ 11) sind zunächst den Betriebsdirektionen unterstellt. (3.) Für den Neubau werden nach Bedarf Eisenbahn-Baubüreaus (8 15) einge- richtet, die in der Regel der Generaldirektion unmittelbar unterstehen. 89. Eisenbahn-Betriebsdirektionen. (1.) Den Eisenbahn-Betriebsdirektionen obliegen innerhalb ihres Bezirks mit den einer öffentlichen Behörde zustehenden Rechten und Pflichten die Vertretung der Staats- eisenbahnverwaltung gegenüber dem Publikum im allgemeinen, die Wahrnehmung der Verwaltungs= und Verkehrs-Interessen und die Ausführung und Ueberwachung des Bahnunterhaltungs-, Bahnaufsichts- und Betriebsdienstes sowie des Verkehrs-, Abfertig- ungs= und Kassendienstes. 1898. 42