— 274 — c) Absatz v: Das Gewicht, bis zu dem die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben gestattet ist, wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. « d)JmAbsatzinftderzweiteSatzzuändern,wiefolgt: Die Gebühr beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, auf alle Entfernungen: bis 260 Gramm einschließlich. . 10 Pf., über 250 bis 350 Gramm einschließlich. . 20-. 9. §19 „Postanweisungen“. a) Absatz !: Der Meistbetrag einer Postanweisung wird von vierhundert Mark auf achthundert Mark erhöht. b) Der Absatz U erhält folgende Fassung: . Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfern- ungen: bis 5 Mark 10 Pf. über 5 100 d20 = 100 = 200 . 30= = 200 400 40 = 400 600 . 50 = 600 SO00 ... .60- c)Dererst»eSatzdesAbfatzeslvwirdgeändert,wiefolgt: Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib— maschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. 10. §21 „Postnachnahmesendungen“". a) Absatz : Der Meistbetrag der Postnachnahme wird von vier- hundert Mark auf achthundert Mark erhöht. b) Der Absatz w erhält die nachstehende Fassung: IVy Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Der Adressat kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen, vom Tage