— 17 — Nr. 7. Verordnung, die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Zehn- und Fünfpfennigstücke betreffend; vom 9. Februar 1899. D. sich eine ständig wachsende Anzahl von Zehn= und Fünfpfennigstücken in Umlauf befindet, deren Gewicht oder Erkennbarkeit infolge des längeren Gebrauchs erheblich ab- genommen hat, und derartige Stücke nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimm- ungen einzuziehen sind, werden die Staatskassen unter Bezugnahme auf die Verordnung sämmtlicher Ministerien vom 5. Juli 1876, die Behandlung der bei Staatskassen ein- gehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen be- treffend (G.= u. V.-Bl. S. 289), und Punkt III der Bekanntmachung des Herrn Reichs- kanzlers vom 9. Mai 1876 hiermit angewiesen, abgenutzte Nickelmünzen der bezeichneten Art, soweit sie nicht bei den Oberpostkassen umgewechselt werden können, an die Finanz- hauptkasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern oder bei dieser oder bei einer Ueberschüsse einliefernden Finanzkasse gegen umlaufsfähige Münzen umzutauschen. Dresden, den 9. Februar 1899. Sämmtliche Ministerien. Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. v. Watzdorf. Wunderlich. Nr. 8. Bekanntmachung, die Akademie der bildenden Künste zu Dresden betreffend; vom 10. Februar 1899. Mi# Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hierdurch der Akademie der bildenden Künste zu Dresden, ohne Aenderung ihrer dermaligen Organisation, von den Oberklassen und der ersten Ab-