– — 18 — theilung des Bauateliers ab der Charakter einer Hochschule beigelegt und genehmigt, daß sich die Schüler der Hochschule als „Studirende“ bezeichnen. Dresden, am 1 0. Februar 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Nr. 9. Verordnung, die über Erledigung geistlicher Stellen zu erstattenden Anzeigen betreffend; vom 13. Februar 1899. Nechdem das Kirchengesetz vom 31. Mai 1898, die Dauer des Gnadengenusses der Hinterlassenen der evangelisch--lutherischen Geistlichen betreffend, in Kraft getreten ist, bedarf es, sobald ein Geistlicher im Amte verstirbt und zum Gnadengenuß berechtigte Personen hinterläßt, in jedem einzelnen Fall der Feststellung, ob der Gnadengenuß dieser Hinterlassenen den Beschränkungen des eingangserwähnten Kirchengesetzes unterworfen ist. Zu dem Behufe ist dasjenige Muster unter O, nach welchem von jeder Erledigung einer geistlichen Stelle auf Grund von § 1 der Verordnung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden betreffend, vom 22. Juni 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 271), bez. auf Grund von § 1 der Verordnung der Kreishauptmannschaft Bautzen, als Konsistorialbehörde, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in der Oberlausitz betreffend, vom 10. Juli 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 279), dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium durch die Superintendenten bez. durch die Kreishauptmannschaft Bautzen Anzeige zu erstatten ist, im Einverständniß mit der genannten Konsistorialbehörde durch das nachstehends unter A abgedruckte Muster zu ersetzen gewesen. Den betheiligten Stellen werden die erforderlichen Vordrucke für Erledigungsanzeigen demnächst zugestellt werden. Dresden, am 13. Februar 1899. Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. v. Zahn. Teubner.