— 20 — Nr. 10. Bekanntmachung, das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün im Königreiche Sachsen abgeschlossene Abkommen betreffend; vom 16. Februar 1899. Da- Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die Landesregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie haben wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün im Königreiche Sachsen vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung das nachstehende Uebereinkommen vom — 1898 geschlossen. Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Sachsen und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß Aelterer Linie gefunden hat, wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 16. Februar 1899. Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Seydewitz. Auerbach. Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde Ebersgrün auf Grund von § 20 Absatz 1 des Rezesses zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beantragt hat, ist zwischen dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung und der Fürstlichen Landesregierung zu Greiz in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie