— 21 — mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes Uebereinkommen geschlossen worden. 1. Mit dem 1. Oktober 189 8 als dem Tage der Auspfarrung hört für die Bewohner der Gemeinde Schönbrunn jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Kirchengemeinde Ebersgrün bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem gleichen Zeitpunkte an fällt aber für die Gemeinde Schönbrunn und ihre Bewohner auch die Verpflichtung weg, Kirchenanlagen in die kirchlichen Kassen zu Ebersgrün zu bezahlen. §2. Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von der Kirchengemeinde Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Schönbrunn, noch von der Gemeinde Schönbrunn an die Kirchengemeinde Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande erhoben. Insbesondere hat die Gemeinde Schönbrunn keinerlei Anspruch auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde Ebersgrün. 83. Die Verpflichtung der Gemeinde Schönbrunn und ihrer Bewohner, in der bisherigen Weise zur Aufbringung der fixirten Gehalte des Pfarrers und des Kirchschullehrers zu Ebersgrün auf die Amtsdauer der bisherigen Stelleninhaber antheilig beizutragen und nicht minder die Verpflichtung zur Fortgewährung des sogenannten Dezemgetreides an die genannten beiden Stelleninhaber auf die gleiche Dauer werden durch das vorstehende Uebereinkommen nicht berührt. 23. Dezember Dresden und Greiz, am ii 1888. Königlich Sächsisches Ministerium Fürstlich Reußische des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Landesregierung. ½*— gez. von Seydewitz. gez. von Dietel. 1899. 4