— 22 — Nr. 11. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung des Hafens in Riesa und zur Herstellung einer neuen Verbindungsbahn zwischen Hafen und Bahnhof in Riesa betreffend; vom 20. Februar 1899. NMi# Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 18. Mai 189s ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern zum Zwecke der Erweiterung des Hafens in Riesa, einschließlich der hiermit zusammenhängen- den Gleis= und Straßenanlagen, sowie zur Herstellung einer neuen Verbindungsbahn zwischen Hafen und Bahnhof Riesa andurch verordnet was folgt. & 1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums, vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf die obenbezeichneten Anlagen. #6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlagen zu beobachtenden Ver- fahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 83. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort in Wirksamkeit. 84. Von den Anlagen werden nach Maßgabe der genehmigten Pläne die Fluren von Gröba und Merzdorf betroffen. Dresden, am 20. Februar 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. en er. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.