— 23 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Koönigreich Sachsen. 3. Stück vom Jabre 1899. Inhalt: Nr. 12. Bekanntmachung, die Neuregelung in Ersatz „Pferdeaushebungs- und Militärpensions- Angelegenheiten betr. S. 23. Nr. 12. Bekanntmachung, die Neuregelung in Ersatz-, Pferdeaushebungs= und Militärpensions- Angelegenheiten betreffend; vom 27. März 1899. Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung aus den Königlich Sächsischen Truppentheilen zum 1. April 1899 zwei Armeekorps, das XII. (1. Königlich Sächsische) — das bisherige XII. (Königlich Sächsische) — mit dem Sitze des Generalkommandos in Dresden und das XIX. (2. Königlich Sächsische) mit dem Sitze des Generalkommandos in Leipzig, gebildet werden, treten von genanntem Tage ab in Ersatz-, Pferdeaushebungs= und Militärpensions-Angelegenheiten folgende Aenderungen ein: 1. Das Königreich Sachsen wird in zwei Armeekorpsbezirke eingetheilt. Den Umfang der Bezirke ergiebt die als Anlage beigefügte Landwehr-Bezirks- eintheilung. 2. Die Ersatzbehörde dritter Instanz wird innerhalb des Armeekorpsbezirks durch den kommandirenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden Kreishaupt- mannschaft — Kreishauptmann — gebildet. Die Ober-Rekrutirungsbehörde beendet mit dem 31. März dieses Jahres ihre Thätigkeit. Das Nähere ergiebt sich aus dem als Anlage beigefügten Neudruck der Ein führungs- verordnung zur Wehrordnung. Ausgegeben zu Dresden den 1. April 1899. 5 Anloge 7 Anla — –