— 24 — 3. In Pferdeaushebungs-Angelegenheiten treten die kommandirenden Generale und die Kreishauptleute als zweite Instanz zwischen Amtshauptleute und Ministerien und treffen innerhalb ihres Bezirks im gegenseitigen Einvernehmen die weiteren Anordnungen für die Pferdeaushebung nach Maßgabe des Reglements. Das Weitere ergiebt sich aus dem als Anlage beigefügten Neudruck des Pferde— Aushebungs-Reglements. 4. Die nach der Bekanntmachung vom 22. März 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 10 1/102), sowie nach den Verordnungen vom 9. August 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 84 flg.) und vom 20. Mai 1898 (G.-u. V.-Bl. S. 63 flg.) der Intendantur des XII. (Königlich Sächsischen) Armeekorps in Militärpensionsangelegenheiten 2c. zustehenden Befugnisse gehen für den Verwaltungsbereich des XIX. (2. Königlich Sächsischen) Armeekorps auf die Intendantur dieses Korps in Leipzig über. Dresden, den 27. März 1899. Anloge 7 Die Ministerien des Innern und des Krieges. v. Metzsch. v. d. Planitz. König.