26 — Anlage 2. Einführungs-Derordnung zur Deutschen Webrordnung vom 22. November 1888. — Neudruck vom Jahre 1899. — N achdem von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser mittels Allerhöchster Kabinetsordre vom 22. November 1888 unter Aukhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 und der vorläufigen Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, die anbei folgende Deutsche Wehrordnung genehmigt worden ist, wird dieselbe mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß gebracht: 1. Zu § 4, ub. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind in Sachsen: a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, in Folge der Bestimmungen des Erläuterungsrecesses vom 9. Oktober 1835; b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der Bestätigungs= und Deklarations-Urkunde vom 18. Februar 1846 „die wegen der Abgaben-Verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene Uebereinkunft betreffend“. 2. Zu § 53,2. Die seiten des Kriegs-Ministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatz- vertheilung enthält: a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirk zu stellenden Rekruten, J0) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirk zu stellenden Rekruten nach Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 3. Zu § 58, , erster und zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos bis zum 20. Februar jedes Jahres an das Kriegs-Ministerium. 4. Zu §58, 5, zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos bis zum 10. April an das Kriegs-Ministerium. 5. Zu § 63, 7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und