— 37 — Wegen der verwirkten Geldstrafe findet auf Veranlassung der betreffenden Kommission (68§ 1, 13, 24) das in dem Gesetze „das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend“, vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87) vorgeschriebene Verfahren statt. 8 20. Der Amtshauptmann hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden zu bezeichnen. 21. Die Musterungs -Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- brauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen. Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf je 3 Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem Civil- Kommissar des Aushebungsbezirks zuzustellen. Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten der Aushebungs-Kommission an dem (nach §8§ 18 und 19) vom Amtshauptmann be- stimmten Tage vorzuführen. Der Kreishauptmann kann im Einvernehmen mit dem kommandirenden General anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen= und Vorderpferde sowie besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) der Aushebungs-Kommission vorzuführen sind. Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes sofort herbeizuschaffen und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 9