— 72 — Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt ist, den Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) durch das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver- fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 4. Die Stadträthe, beziehentlich die Gemeindevorstände, haben innerhalb der ersten beiden Wochen des Monats Juni die Formulare unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschafts= bez. Forstwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur angebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der dem Erhebungs- formulare aufgedruckten Vorschriften auszufüllen. 5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be- ziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie von den zugezogenen Orts= und Land- wirthschafts= bez. Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 16. Juni desselben Jahres und zwar seitens der Stadträthe, denen dieselben vom Statistischen Büreau des Ministeriums des Innern zugehen, an dieses Büreau unmittel- bar, seitens der übrigen Stadträthe und der Gemeindevorstände aber an die Bezirks- amtshauptmannschaft einzusenden. 6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alphabetischer Ordnung zu gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt bis spätestens zum 30. Juni desselben Jahres an das Statistische Büreau des Ministeriums des Innern einzusenden. Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Formulare anzugeben. 7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Statistischen Büreaus wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Büreau den betreffenden Stadträthen und Gemeindevorständen unmittelbar mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. Dresden, am 7. März 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gläsel.