— 75 — Nr. 16. Verordnung, die ärztlichen Bezirks- und Kreisvereine und die pharmazeutischen Kreisvereine betreffend; vom 14. März 1899. Zu weiterer Ausführung des Gesetzes, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine, vom 23. März 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 81), verordnet das Ministerium des Innern ge- mäß § 8 dieses Gesetzes, beziehentlich im Anschlusse an §§ 2 und 23 der Verordnung zu Ausführung desselben vom 23. März 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 84) wie folgt: 1. Dieärztlichen Bezirksvereine, die ärztlichen und die pharmazeutischen Kreisvereine, sowie deren Organe, insbesondere die Ehrenräthe der ärztlichen Bezirks- vereine und die Kreisvereinsausschüsse unterstehen der Aufsicht der Kreishauptmann- schaften. Etwaige z. Z. anhängige Angelegenheiten sind zur weiteren Entschließung an die Kreishauptmannschaften abzugeben. Neue Statuten oder Nachträge zu solchen sind bei der zuständigen Kreishauptmann- schaft einzureichen. Die entgegenstehende Vorschrift im 1. Satze von § 40 der Ver- ordnung vom 23. März 1896 wird aufgehoben. 2 Aerzte und Wundärzte, welche nach § 1 des Gesetzes vom 23. März 1896 zum Beitritt in die ärztlichen Bezirksvereine verpflichtet sind, haben sich bei dem Vor- stande des ärztlichen Bezirksvereins, zu dessen Bezirk der Niederlassungsort gehört, im Falle der Niederlassung an= und im Falle des Wegzugs abzumelden. Diese Meldung hat schriftlich und zwar die Anmeldung binnen 14 Tagen nach er- folgter Niederlassung, die Abmeldung binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufgabe des Wohnortes zu erfolgen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird auf Antrag des Vorstandes des ärztlichen Be- zirksvereins mit Geldstrafe bis zu 20 X geahndet. 3. Beiträge, welche zu Zwecken der ärztlichen Bezirksvereine (§ 4 des Gesetzes vom 23. März 1896) erhoben werden, sind bei unterlassener rechtzeitiger Abführung auf schriftlichen Antrag des Vereinsvorstandes von der Verwaltungsbehörde des Wohnortes des im Rückstande verbliebenen Vereinsmitgliedes nach Maßgabe der Bestimmungen über Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen beizutreiben. —