— 78 — & 11. Es ist unzulässig, einen Standesgenossen durch Anbieten billigerer oder un- entgeltlicher Hülfeleistung oder durch sonstige unlautere Mittel aus seiner Stellung zu verdrängen oder solches zu versuchen. & 12. Es ist unzulässig, die Behandlungsweise eines anderen Arztes Nichtärzten gegenüber in leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise abfällig zu beurtheilen. " 13. Das Anbieten oder Gewähren von Vortheil irgend welcher Art an dritte Personen, um sich dadurch Praxis zu verschaffen, ist unstatthaft. & 14. Es steht dem Arzte zwar frei, unbemittelten Kranken das Honorar ganz oder theilweise zu erlassen, dagegen ist es der Stellung des Arztes nicht würdig, zahlungs- fähigen Personen — von Standesgenossen und deren Angehörigen und ihm nahe Be- freundeten abgesehen — in der Aussicht oder zu dem Zwecke, sich damit anderweite Vortheile zu verschaffen, das Honorar zu erlassen oder die Honorarforderung unter die Minimalsätze der ärztlichen Gebührentaxe für ärztliche und zahnärztliche Privatpraxis herabzusetzen. 15. Verträge mit öffentlichen oder privaten Korporationen, insbesondere mit Versicherungs-Gesellschaften und -Anstalten, sowie mit Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und sonstigen Kassen sind dem Bezirksvereine vor ihrem endgültigen Abschlusse zur Genehmigung vorzulegen, falls ein Fixum oder ein nach der Mitgliederzahl der Kasse beziehentlich nach der Zahl der vorkommenden Erkrankungsfälle zu bestimmender Honorar-= satz vereinbart werden soll, oder wenn bei Honorirung nach Einzelleistungen die zu vereinbarenden Liquidationsbeträge unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe hinabgehen. II. Ehrengerichtsordnung für die ärztlichen Bezirksvereine. S# l. In jedem Bezirksvereine wird ein aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins bestehender Ehrenrath gebildet. #2. Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrathes und der Stellvertreter derselben erfolgt in der Regel auf die Dauer eines Jahres. Bei der Wahl ist zugleich der Vorsitzende des Ehrenrathes und dessen Stellvertreter zu bestimmen, sowie auch festzusetzen, in welcher Reihenfolge bei Behinderung von Mit- gliedern die Stellvertreter zu berufen sind. Die Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder und der Stellvertreter derselben ist zulässig.