— 81 — & 12. Nach Abschluß der Voruntersuchung hat der Ehrenrath in einer von dem Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung über die Beschwerde zu verhandeln und Beschluß zu fassen. Die Einladung der Mitglieder des Ehrenrathes zu den Sitzungen hat in der Regel acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die gleiche Frist ist bei der Ladung des Beschuldigten beziehentlich des Beschwerdeführers zur Verhandlung ein- zuhalten. Die Mitglieder des Ehrenrathes find verpflichtet, auf ergangene Einladung an den Sitzungen theilzunehmen. Ein Mitglied, welches an der Theilnahme behindert ist oder aus besonderen Gründen von ihr befreit zu sein wünscht, hat dem Vorsitzenden unter Angabe der letzteren rechtzeitig nach erfolgter Ladung hiervon Mittheilung zu machen, damit nöthigenfalls ein Stellvertreter einberufen werden kann. Dem Vorsitzenden steht die Entscheidung darüber zu, ob die angegebenen Behinderungs- gründe ausreichende sind. *# 13. Zur Verhandlung des Ehrenrathes wird der Arzt, gegen welchen verhandelt wird, geladen. Er hat in der Verhandlung zu erscheinen und ist verpflichtet, wahrheits- gemäß Auskunft zu geben, kann sich aber auch mit Zustimmung des Vorsitzenden durch einen Arzt vertreten beziehentlich unterstützen lassen. Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte, wie über- haupt durch Nichtärzte, ist im ehrengerichtlichen Verfahren nicht gestattet. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. & 14. Gegenstand der Verhandlung ist die Beschwerde, welche zu Anfang der Ver- handlung zur Verlesung kommt. In der Verhandlung giebt der mit der Voruntersuchung Beauftragte auf Grund seiner schriftlich festgestellten Erhebungen eine Darstellung der Sache. Sodann wird der Beschuldigte beziehentlich dessen zugelassener Vertreter gehört. Im Falle des Ausbleibens des Beschuldigten darf auch in dessen Abwesenheit verhandelt werden. Der Beschwerdeführer kann zur Verhandlung geladen werden; sein Ausbleiben bildet keinen Grund zur Vertagung. Der Vorsitzende kann ihm das Wort ertheilen. * 15. Nach Schluß der Verhandlung haber sich der Beschuldigte, beziehentlich dessen Vertreter und der Beschwerdeführer zu entfernen, und erfolgt die Schlußberathung und Beschlußfassung. Der Ehrenrath hat über jede Sitzung durch einen zur Protokollführung zugezogenen und zu dieser Funktion vor der Verhandlung von dem Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt besonders zu verpflichtenden Arzt ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Letz- teres hat den Gang der Verhandlung und den Wortlaut sämmtlicher gefällten Ent- 12“