— 84 — Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung außer den Mitgliedern, Hülfsarbeitern und Referendaren der Generaldirektion, die Eisenbahndirektoren, die Vorstände der höheren technischen Büreaus, der Transport-Oberinspektor, die Bau-, Betriebs-, Maschinen= und Telegraphen-Inspektoren, die juristischen Hülfsarbeiter bei den Betriebsdirektionen, die Regierungsbaumeister, die Vorstände der Hauptverwaltungsstellen, die Transportinspektoren und Verkehrsinspektoren, die Kassenrevisoren, die Eisenbahnsekretäre, die Maschinenverwalter, die Vorstände der Stationen, sowie der Güter-, Eilgut= und Gepäckverwaltungen, die Magazinverwalter, die Heizhausvorstände zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zum Protokolliren ein für alle Mal verbunden ist. Die Verordnung vom 18. Dezember 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 422 flg.) wird, in- soweit sie sich auf Beamte der Staatseisenbahnverwaltung bezieht, hiermit außer Kraft gesetzt. Dresden, am 15. März 1899. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Wunderlich. Nr. 18. Dritter Nachtrag zu den Ausführungsvorschriften vom 26. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 110 flg.), die Unfallversicherung betreffend; vom 15. März 1899. A. Stelle der Absätze 2 und 3 des zweiten Nachtrags vom 25. November 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 263) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1899 ab folgende Be- stimmungen: