— 87 — 26. Telegraphenaufseher, 27. Maschinenwärter I. Klasse, 28. Telegraphenassistenten, 29. Vorstände von Betriebs-Elektrizitätswerken; 30. Büreauassistenten, 31. Betriebssekretäre; 32. Zeichner, 33. Technische Büreauassistenten, 34. Technische Betriebssekretäre. (2.) Es bleibt vorbehalten, nach Befinden auch für vorstehend nicht genannte Be- amte der Staatseisenbahnverwaltung Prüfungen einzuführen. d* 2. Allgemeine Vorbedingungen. Personen, welche sich der Prüfung für eine der vorgenannten Beamtenstellen unter- ziehen wollen, haben, soweit es sich um die erstmalige Anstellung im Eisenbahndienste handelt, 1. durch Vorlage der Geburts= oder Taufurkunde nachzuweisen, daß sie das 2 1. Lebens- jahr erfüllt, das 40. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben; 2. ein ärztliches Zeugniß nach vorgeschriebenem Muster darüber beizubringen, daß sie die zur Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen erforderliche Gesund- heit, Rüstigkeit und Gewandtheit sowie ausreichendes Hör= und Sehvermögen be- sitzen; 3. die erlangte Schulbildung und sonstigen Kenntnisse durch Zeugnisse nachzuweisen; 4. über ihre Unbescholtenheit und darüber, daß sie frei von Schulden sind, sowie über ihre Beschäftigung in den früheren Lebensverhältnissen seit Austritt aus der Schule oder aus dem Militärdienste durch Vorlage amtlicher oder sonstiger glaubhafter Zeugnisse Auskunft zu ertheilen; 5. einen Ausweis (Militärpaß und militärisches Führungszeugniß, Ausmusterungs- schein, Landsturmschein, Civilversorgungsschein r2c.) darüber vorzulegen, daß sie ihrer aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder der Flotte genügt haben, oder von der Militärpflicht für die Friedenszeit endgültig befreit sind. § 3. Sonstige Bedingungen. Die besonderen Bestimmungen, welche für die einzelnen Beamtenstellungen theils in Bezug auf die zu erfüllenden Vorbedingungen, theils in Bezug auf die in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse maßgebend sind, unterliegen der Feststellung durch das Finanz-Ministerium. 1899. 13