— 89 — de ster und im elektrotechnischen Dienste und 8. bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zur Prüfung der übrigen in 81 genannten Beamten. § 5. Vorsitz in der Prüfungskommission. Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, soweit dieselbe bei der General= direktion der Staatseisenbahnen gebildet ist, ein dazu vom Generaldirektor berufenes Mitglied oder ein Hülfsarbeiter der Generaldirektion, in allen übrigen Fällen ein hierzu von der Generaldirektion ernannter Oberbeamter. § 6. Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Prüfung von Stationsassistenten und Stationsverwaltern I. Klasse, Bahn- verwaltern, Oberwerkmeistern, Vorständen von Betriebs-Elektrizitätswerken, Betriebs- sekretären und Technischen Betriebssekretären hat die Kommission aus 5 Mitgliedern zu bestehen, in allen übrigen Fällen aus 3 Mitgliedern. § 7. Gesuche um Zulassung zur Prüfung. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Nachweis der Erfüllung der allge- meinen sowie der für die betreffenden Beamtenstellen festgesetzten besonderen Bedingungen auf dem Dienstwege mit gutachtlicher Aeußerung der Dienstvorgesetzten an die in § 4 bezeichnete Stelle einzureichen, bei welcher die Prüfungskommission gebildet ist und welche über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. § 8. Prüfung im allgemeinen. (1.) Die Prüfung besteht mit Ausnahme der in folgendem Absatze 2 erwähnten und der Fälle, in denen eine praktische Prüfung erforderlich ist, aus einer schriftlichen und einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Demgemäß ist bei Wiederholung einer Prüfung (§ 12) auch die schriftliche Prüfung ohne Rücksicht darauf, ob die erste genügte oder nicht, zu wiederholen. (2.) Für Wächter, Bahnwärter, Packer, Weichenwärter II. Klasse, Portiers und Telegraphenwärter ist bei Entschließung auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung zugleich darüber zu befinden, ob es nach Maßgabe der bereits nachgewiesenen Schul- kenntnisse des Bewerbers einer schriftlichen Prüfung überhaupt bedarf. Die in dieser Beziehung gefaßte Entschließung ist bei Zuweisung des Bewerbers der Prüfungs- kommission zugleich zu eröffnen. 13