— 90 — § 9. Schriftliche Prüfung. (1.) In dem schriftlichen Theile der Prüfung hat der Bewerber die für die betreffende Beamtenstelle vorgeschriebene Zahl von Arbeiten innerhalb der für eine jede derselben von der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist unter Aufsicht anzufertigen. Hierbei darf sich der Bewerber anderer als der ihm ausdrücklich gestatteten Hülfsmittel nicht bedienen. « (2.) Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftliche Prüfung hat die Prüfungs- kommission auf die Vorbildung und zeitherige Beschäftigung ebenso wie auf die etwa be- absichtigte besondere Art der künftigen Beschäftigung Rücksicht zu nehmen. § 10. Mündliche Prüfung. Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung ein ausreichendes Ergebniß geliefert hat oder wenn es einer schriftlichen Prüfung überhaupt nicht bedurfte (8§ 8 Absatz 2). Zu der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, können nach Ermessen der Prüfungskommission, soweit letztere aus fünf Mitgliedern zu bestehen hat, vier Bewerber, soweit sie aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, sechs Bewerber gleichzeitig zugelassen werden. Die mündliche Prüfung ist auch mit darauf zu richten, ob der Bewerber in demjenigen Dienstzweige, in welchem er zeither beschäftigt gewesen, vollkommen bewandert ist. § 11. Feststellung des Prüfungsergebnisses. (I.) Die Prüfungskommission hat nach dem Gesammtergebnisse der Prüfung ihr Urtheil darüber abzugeben, ob die Prüfung überhaupt bestanden und ob sie bejahenden- falls „Mit Auszeichnung“ (I), „Gut“ (II) oder „Ausreichend“ (III) bestanden worden ist. Bei Ertheilung der Zensurgrade „Mit Auszeichnung“ und „Gut“ kann nach Er- messen der Kommission der den Werth der Zensur vermindernde Zusatz Ib und IIb bei- gefügt werden. (2.) Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von allen Mitgliedern der Prüfungs- kommission zu vollziehen und nebst den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Personal-= akten einzureichen ist. (3.) Ueber die bestandene Prüfung ist dem Bewerber von der Kommission ein Zeugniß auszustellen. (4.) Ein Anspruch auf Anstellung oder Beförderung wird durch das Bestehen der Prüfung nicht erlangt.