— 91 — 8 12. Wiederholung der Prüfung. (1.) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann, gleichviel ob die Zurückweisung bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalles der schriftlichen Prüfung oder erst nach der mündlichen Prüfung erfolgt ist, innerhalb einer von der Prüfungskommission fest- zusetzenden Frist zu einer anderweiten Prüfung zugelassen werden. (§ 8 Absatz 1.) (2.) Diese Frist darf in den Fällen, in denen die Kommission aus fünf Mitgliedern zu bestehen hat, nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre, in den übrigen Fällen nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als sechs Monate betragen. (3.) Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt. § 13. Prüfungskosten. (I.) Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich. Auch die etwaigen Stellvertretungskosten der zu Prüfenden werden von der Staatseisenbahnverwaltung getragen; ebenso wird der Lohn fortgewährt. (..) Für die Hin= und Rückfahrt zum Sitze der Prüfungskommission erhalten die zu Prüfenden freie Fahrt. § 14. Besondere Bestimmungen für Militäranwärter. (I.) Militäranwärter haben schon dem untersuchenden Arzte (§ 2 Absatz 2) diejenigen in ihrem Besitze befindlichen Militärpapiere vorzulegen, aus denen hervorgeht, welche Gründe für das Ausscheiden aus dem Militärdienste oder für die Invaliditätserklärung maßgebend gewesen sind. (2.) Der Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zur vorgeschriebenen Prüfung bedarf es für Militäranwärter nicht; dieselben werden vielmehr spätestens 14 Tage vor Ablauf ihrer Probedienstzeit von der Prüfungskommission zur Ablegung der Prüfung einberufen. « (3.) Insoweit für gewisse Beamtenstellen, die auch Militäranwärtern zugängig sind, im besonderen Theile der Prüfungsordnung der Nachweis einer bestimmten Vorbildung gefordert ist, leiden die bezüglichen Bestimmungen auf Militäranwärter keine Anwendung; vielmehr bewendet es bei den diesfalls über die Vorbereitungszeit bestehenden besonderen Bestimmungen. § 15. Vorprüfungen. Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bleibt überlassen, insoweit sie es für erforderlich erachtet, anzuordnen, daß beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst oder im Laufe desselben Vorprüfungen stattfinden.