— 98 — Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß auf Grund von 8 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 für den Bereich der sächsischen Heeresverwaltung die in den §§ 45, 51 bis 55 a. a. O. den Orts- polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen denjenigen örtlichen Verwaltungsbehörden dieser Heeresverwaltung übertragen worden sind, in deren Dienstbereich sich der Unfall ereignet hat. Dresden, den 28. März 1899. Kriegs-Ministerium. v. d. Planitz. Gebauer. Nr. 22. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Feuerversicherungs-Genossenschaft Deutscher! Buchdrucker in Leipzig betreffend; vom 28. März 1899. Das Ministerium des Innern hat der Feuerversicherungs-Genossenschaft Deutscher Buchdrucker in Leipzig auf Grund der eingereichten Unterlagen die nachgesuchte Genehmigung zum Betriebe der Feuerversicherung im Königreiche Sachsen auf Grund von § 2 a des Gesetzes vom 28. August 1876 unter Vorbehalt des Wider- rufes ertheilt. Gemäß § 2 der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 28. März 1899. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Münckner.