— 126 — Angabe vsbkbt–lsit, Bezeichnung SW J welche die Bewerb= der schließlich bestimmten uugen zu n find, Bemerknngen. Stellen. Hesen, in welhem Behörde selbst ist, bei . vorbehalten sind. welcher die Anstellung gewünscht wird. 1 Heizer, 1 r Aufseher, . zur Hälfte. * Oberaufseher. 1 Generaldirektion 1. Gemäldegalerie. der Königlichen * Sekretär. abwechselnd. Sammlungen in 6 Dresden. 2. Königliche öffentliche SBibliothek. v i fiss 6 Süranassisent | abwechselnd. Nr. 35. Verordnung, die silbernen Zwanzigpfennigstücke betreffend; vom 30. Mai 1899. Nochdem der Bundesrath beschlossen hat, für Rechnung des Reichs diejenigen silbernen Zwanzigpfennigstücke einzuziehen, die in öffentlichen Kassen und in den Kassen der Reichs- bank liegen oder aus dem Verkehre in diese Kassen eingehen, werden die Staatskassen angewiesen, a) silberne Zwanzigpfennigstücke in beliebigen Mengen auch über den in Artikel 9 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bezeichneten Betrag von 20 Mark hinaus in Zahlung zu nehmen; b) diese Stücke in beliebigen Mengen gegen andere Reichssilbermünzen, Thaler oder Nickelmünzen umzutauschen, soweit die Bestände an solchen Münzsorten dies zulassen; c) die vorhandenen und die eingehenden silbernen Zwanzigpfennigstücke nicht mehr zu verausgaben, vielmehr, soweit sie nicht bei Kassenstellen der Reichsbank um- gewechselt werden können, an die Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit ein- 1899. 1 8