— 129 — 2. Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums unter Dar- legung der Gründe nachzusuchen.“) 3. Dem Deutschen Reiche nicht angehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 85. Bedingungen der Zulassung. 1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— zeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer deutschen Staatsuniversität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Uni— versität Leipzig, seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. (8 7, 2.) 2. Dem Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums steht für die Zulassung zur Prüfung das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums gleich, wenn der Kandidat die Lehrbefähigung hauptsächlich in der Mathematik, den Naturwissenschaften, der Erd- kunde oder in beiden neueren fremden Sprachen (Französisch und Englisch) nachzuweisen beabsichtigt. Das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule kann von dem Ministerium für die mathematischen und naturwissenschaftlichen Fächer als ausreichend anerkannt werden. 3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und der Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen unter 1 bis zu drei Halbjahren gleich gerechnet. 4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen kann einem Kandidaten, welcher eine Zeit lang an einer ausländischen Hochschule mit französischer oder englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit mit Genehmigung des Ministeriums bis zu zwei Halbjahren auf die vor- geschriebene Studiendauer angerechnet werden. 86. Meldung zur Prüfung. 1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden der Kommission zu richten. Während der akademischen Ferien ist sie unstatthaft. *) Hierher würde auch der Fall gehören, wenn ein Sachse nicht in Leipzig studiert hat. 19“