— 160 — Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht. 2. Die Gebühren betragen mit Ausschluß der Kosten des für das Zeugnis anzu— wendenden Stempels für die vollständige Prüfung 30.7, für eine Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung sowie für die in § 38 vorgesehene Prüfung je 15.4. § 41. Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt vom 31. August 1887 sowie der hierzu ergangenen Verfügungen mit dem 1. April 1900 in Kraft. 8 42. Übergangsbestimmungen. Die bis zum 1. April 1900 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung ausdrücklich beantragt wird. Die Ergänzung eines nach der alten Prüfungsordnung bedingt ausgestellten Zeugnisses hat nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erfolgen. Ist das Zeugnis vor dem 1. April 1900 ausgestellt, so muß die Meldung zur Ergänzungsprüfung bis zum 1. April 1902 eingereicht werden; ist es nach dem 1. April 1900 ausgestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf zwei Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab. Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen unbedingten Oberlehrer= oder Lehrerzeugnisses hat vom 1. April 1900 ab in Gemäßheit der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen. Ist das Zeugnis vor dem 1. April 1900 ausgestellt, so ist die Meldung zur Erweiterungsprüfung bis zum 1. April 1906 zulässig; ist es nach dem 1. April 1900 ausgestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf sechs Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab. Dresden, am 19. Juli 1899. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. von Seydewitz.